Dipl.-Ing. (FH) Jens Kästner
Laboringenieur
Standort Glauchau
Telefon | 03763/173-127 |
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Raum | L 25 |
Labore Kältetechnik sowie Lüftungs- und Klimatechnik
Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe sollten durch den Direktor die Ersthelfer/innen bestimmt werden. Nach den Empfehlungen der Berufsgenossenschaften sollten ungefähr 5% der Beschäftigten in Erster Hilfe ausgebildet sein und auch als Ersthelfer/innen zur Verfügung stehen. Für diese Ersthelfer/innen sind alle drei Jahre Erste-Hilfe-Kurse (Wiederholungskurse) vorgesehen. Diese Ersthelfer/innen sind dann sowohl für die Ausstattung des Erste-Hilfe-Raumes als auch für das Nachfüllen der Erste-Hilfe-Kästen verantwortlich. Die Staatliche Studienakademie ist verpflichtet, aus ihrem Etat Erste-Hilfe-Kästen zur Verfügung zu stellen.
Die Unfallverhütungsvorschrift verlangt, dass sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in angemessenen Zeiträumen fortbilden lassen, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen (z.B. fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung). Nach der Ausbildung müssen sie sich für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung stellen. Alle zwei bis drei Jahre sollte er / sie an einem Wiederholungskurs für Erste Hilfe teilnehmen.
Der Ersthelfer / die Ersthelferin hat die Aufgabe, in seinem / ihren Arbeitsbereich Erste Hilfe bei verletzten Kollegen durchzuführen. Weiterhin sind sie sowohl für die Ausstattung des Erste-Hilfe-Raumes als auch für das Nachfüllen der Erste-Hilfe-Kästen verantwortlich. Der Sanitätskasten ist mindestens einmal pro Quartal durch den Ersthelfer / die Ersthelferin auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das fehlende Material ist entsprechend anzufordern Die einzelnen Institute sind verpflichtet, aus ihrem Etat Erste-Hilfe-Kästen zur Verfügung zu stellen.
Es steht eindeutig fest, dass ein Ersthelfer (mit oder ohne spezielle Ausbildung), der nach bestem Wissen und Gewissen handelt (also seinem Kenntnisstand entsprechend) grundsätzlich weder mit nachteiligen zivilrechtlichen noch strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Er bleibt selbst dann straffrei, wenn ihm bei der Hilfeleistung ein Fehler unterlaufen sollte. Erste Hilfe ist selbst dann straflos, wenn dabei eine strafbare Handlung begangen wird, zum Beispiel eine Körperverletzung, sofern sie ungewollt geschieht. Voraussetzung ist, dass der Ersthelfer zumindest die einfachsten Überlegungen anstellt, die jedem anderen auch einleuchten. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass das Fehlen von Fachkenntnissen nicht als Verschulden angesehen wird. Genau das ist aber auch der Ansatzpunkt der Prävention, die eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern in den Betrieben und regelmäßige Fortbildung vorsieht, um eine fachgerechte und flächendeckende Versorgung mit qualifizierten Ersthelfern sicherzustellen.
Nach der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (GUV-V A5) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder Versicherte mindestens einmal jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen wird. Dadurch sollen die Beschäftigten rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Personen und Einrichtungen für die Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen zur Verfügung stehen und was sie zu tun haben, damit dem Verletzten optimal geholfen wird. Bei der Unterweisung sollten insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:
In Arbeitsbereichen bzw. Laboratorien, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, sollte der Vorgesetzte mit seinen Mitarbeitern zweimal pro Jahr die wichtigsten Notfallmaßnahmen üben. Dazu gehören z. B.:
Mit unseren Studierenden wird einmal im Semester eine praktische Übung vor Ort bzw. im Labor durchgeführt.
An unserer Staatlichen Studienakademie Glauchau befindet zudem sich ein frisch renovierter Sanitätsraum seit dem Jahr 2012.
Unsere Ersthelfer absolvieren alle 2 Jahre ein Training, um auf dem aktuellen Informationsstand zu bleiben.
Telefon | 03763/173-127 |
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Labore Kältetechnik sowie Lüftungs- und Klimatechnik
Telefon | 03763/173-123 |
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Raum | L 123 |
Labore Erneuerbare Energien, Heizungstechnik sowie Sanitär- und Versorgungstechnik
Telefon | 03763/173-149 |
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Fax | 03763/173-164 |
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Raum | 028 |
Telefon | 03763/173-153 |
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Fax | 03763/173-164 |
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Raum | 027 |
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