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Ersthelfer

Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe sollten durch den Direktor die Ersthelfer/innen bestimmt werden. Nach den Empfehlungen der Berufsgenossenschaften sollten ungefähr 5% der Beschäftigten in Erster Hilfe ausgebildet sein und auch als Ersthelfer/innen zur Verfügung stehen. Für diese Ersthelfer/innen sind alle drei Jahre Erste-Hilfe-Kurse (Wiederholungskurse) vorgesehen. Diese Ersthelfer/innen sind dann sowohl für die Ausstattung des Erste-Hilfe-Raumes als auch für das Nachfüllen der Erste-Hilfe-Kästen verantwortlich. Die Staatliche Studienakademie ist verpflichtet, aus ihrem Etat Erste-Hilfe-Kästen zur Verfügung zu stellen.

Aufgaben

Die Unfallverhütungsvorschrift verlangt, dass sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in angemessenen Zeiträumen fortbilden lassen, sofern keine persönlichen Gründe entgegen­stehen (z.B. fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung). Nach der Ausbildung müssen sie sich für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung stellen. Alle zwei bis drei Jahre sollte er / sie an einem Wiederholungskurs für Erste Hilfe teilnehmen.

Der Ersthelfer / die Ersthelferin hat die Aufgabe, in seinem / ihren Arbeitsbereich Erste Hilfe bei verletzten Kollegen durchzuführen. Weiterhin sind sie sowohl für die Ausstattung des Erste-Hilfe-Raumes als auch für das Nach­füllen der Erste-Hilfe-Kästen verantwortlich. Der Sanitätskasten ist mindestens einmal pro Quartal durch den Ersthelfer / die Ersthelferin auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das fehlende Material ist entsprechend anzufordern Die einzelnen Institute sind verpflichtet, aus ihrem Etat Erste-Hilfe-Kästen zur Verfü­gung zu stellen.

Zivilrechtliche Aspekte

Es steht eindeutig fest, dass ein Ersthelfer (mit oder ohne spezielle Ausbildung), der nach bestem Wissen und Gewissen handelt (also seinem Kenntnisstand entsprechend) grundsätz­lich weder mit nachteiligen zivilrechtlichen noch strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Er bleibt selbst dann straffrei, wenn ihm bei der Hilfeleistung ein Fehler unterlaufen sollte. Erste Hilfe ist selbst dann straflos, wenn dabei eine strafbare Handlung begangen wird, zum Beispiel eine Körperverletzung, sofern sie ungewollt geschieht. Voraussetzung ist, dass der Ersthelfer zumindest die einfachsten Überlegungen anstellt, die jedem anderen auch ein­leuchten. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass das Fehlen von Fachkenntnissen nicht als Ver­schulden angesehen wird. Genau das ist aber auch der Ansatzpunkt der Prävention, die eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern in den Betrieben und regelmäßige Fortbildung vorsieht, um eine fachgerechte und flächendeckende Versorgung mit qualifizierten Ersthelfern sicher­zustellen.

Unterweisung in Erster Hilfe

Nach der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (GUV-V A5) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder Versicherte mindestens einmal jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen wird. Dadurch sollen die Beschäftigten rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Personen und Einrichtungen für die Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen zur Verfügung stehen und was sie zu tun haben, damit dem Verletzten optimal geholfen wird. Bei der Unterweisung sollten insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:

  • Welche Mitarbeiter sind Ersthelfer?
  • Wo befindet sich ggf. ein Betriebssanitäter?
  • Wo und wie kann ein Notruf abgesetzt werden?
  • Wem ist der Unfall zu melden?
  • Wo befindet sich Verbandzeug?
  • Wo befindet sich der Sanitätsraum?
  • Wo befinden sich Krankentragen?
  • Welche Anordnungen sind bei einem Arbeitsunfall zu befolgen?
  • Wie werden Rettungseinheiten an den Notfallort geleitet?
  • Welche Ärzte sind nach einem Unfall aufzusuchen?
  • Wie wird die Erste Hilfe dokumentiert?
  • Welche Pflichten bestehen bei dem Arbeitsunfall eines Kollegen?
  • Wie kann der Einzelne das Erste Hilfe-Personal unterstützen?
  • Wo befinden sich die Alarmpläne

In Arbeitsbereichen bzw. Laboratorien, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, sollte der Vorgesetzte mit seinen Mitarbeitern zweimal pro Jahr die wichtigsten Notfallmaßnahmen üben. Dazu gehören z. B.:

  • Absicherung der Unfallstelle
  • Richtiges lagern der Verletzen
  • Herbeiholen von Hilfe
  • Behandlung von Atem- und Herzkreislaufstillstand
  • Maßnahmen bei Verätzungen, Verbrennung oder Vergiftungen
  • Benutzung der Augendusche oder der sterilen Augenspüllösung
  • Inspektion der Erste-Hilfe-Kästen und der Fluchtwege

Besondere Aspekte

Mit unseren Studierenden wird einmal im Semester eine praktische Übung vor Ort bzw. im Labor durchgeführt.
An unserer Staatlichen Studienakademie Glauchau befindet zudem sich ein frisch renovierter Sanitätsraum seit dem Jahr 2012.
Unsere Ersthelfer absolvieren alle 2 Jahre ein Training, um auf dem aktuellen Informationsstand zu bleiben.

Dipl.-Ing. (FH) Jens Kästner

Laboringenieur

Standort Glauchau

Telefon 03763/173-127
E-Mail E-Mail schreiben
Raum L 25

Labore Kältetechnik sowie Lüftungs- und Klimatechnik

Dipl.-Ing. Frank Löthe

Laboringenieur

Standort Glauchau

Telefon 03763/173-123
E-Mail E-Mail schreiben
Raum L 123

Labore Erneuerbare Energien, Heizungstechnik sowie Sanitär- und Versorgungstechnik

Kathrin Neunübel

Sachbearbeiterin Kasse und Finanzen

Standort Glauchau

Telefon 03763/173-149
Fax 03763/173-164
E-Mail E-Mail schreiben
Raum 028

Stephan Grandi

Sachbearbeiter Büro des Verwaltungsleiters

Standort Glauchau

Telefon 03763/173-153
Fax 03763/173-164
E-Mail E-Mail schreiben
Raum 027
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